Hinweise der FMH für Arztpraxen:
Datenschutz und -sicherheit
Die im Datenschutzgesetz und in kantonalen Vorschriften verankerten Grundsätze bezüglich Datenbearbeitung und Einwilligung seitens der Patientinnen und Patienten gewinnen im Zuge der Digitalisierung an Bedeutung. Die Datensicherheit rückt auch durch die zunehmende Cyberkriminalität sowohl für Spitäler als auch für die ambulant tätige Ärzteschaft in den Fokus.
Neues Datenschutzgesetz (DSG)
Das revidierte Datenschutzgesetz, welches im September 2023 in Kraft tritt, stärkt insbesondere die Selbstbestimmung über die eigenen Daten der betroffenen Personen – dies indem Verantwortliche zu erhöhter Transparenz verpflichtet und die Rechte der betroffenen Personen erweitert werden. Für Arztpraxen sind die nachfolgenden Änderungen von besonderer Relevanz:
- Die Definition der besonders schützenswerten Personendaten wird erweitert um genetische und biometrische Daten, sofern diese eine natürliche Person eindeutig identifizieren;
- Die Datenbearbeitungen sind technisch und organisatorisch so zu gestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden (Datenschutz durch Technik);
- Die Datenbearbeitungen beschränken sich auf das für den Verwendungszweck notwendige Mindestmass (datenschutzfreundliche Voreinstellungen);
- Das heute geltende Register der Datensammlungen wird abgelöst durch ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten;
- Es gibt neue Anforderungen in Bezug auf die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA);
- Es besteht neu eine Meldepflicht für Verletzungen der Datensicherheit;
- Die Strafbestimmungen im DSG werden verschärft.
Unter folgendem Link finden Sie weiterführende Informationen zum DSG sowie die von der FMH erarbeiteten Hilfsmittel wie Leitfäden und Musterdokumente:
Informationen und Hilfsmittel DSG der FMH